Unsere Schule

Zurzeit sind keine Nachrichten vorhanden.

Schulverein: Satzung

Satzung des Schulvereins der Oberschule Bergen

Bergen, Dezember 1960, letzte Änderung November 2013

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Schulverein der Oberschule Bergen“.
  2. Sitz des Vereins ist 29303 Bergen, Lange Str. 50.
  3. Es handelt sich um einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf ihn finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§§ 705 bis 740 BGB).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr

§2 Zweck

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Schule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Erziehung der Schüler zu fördern und die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Jeder darüber hinausgehende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Erziehungsberechtigte von Schüler/innen der Oberschule, jede Lehrkraft dieser Schule und jede sonstige natürliche und juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beginnt, wenn der jeweils geltende Mitgliedsbeitrag für das laufende Schuljahr auf das Vereinskonto eingezahlt worden ist.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
  • wenn das Kind des Mitgliedes die Schule verlässt, weitere Kinder des Mitgliedes diese Schule nicht besuchen und das Mitglied nicht innerhalb eines Monats die Fortdauer seiner Mitgliedschaft bestätigt;
  • wenn der Austritt dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wird; er wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Mit dem Tage, an dem die Mitgliedschaft beendet ist, erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§4 Mittel

Der Verein erwirbt die für die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen und Spenden. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mindestbeitrags. Höhere Beiträge kann jedes Mitglied nach eigenem Ermessen leisten

§6 Organe des Schulvereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine Vollversammlung der Mitglieder einberufen. Ansonsten nimmt der Schulelternrat die Funktion der Mitgliederversammlung wahr. Der Vorstand muss eine Vollversammlung der Mitglieder einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird:
    1. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    2. von der Mehrheit des Schulelternrates
    3. von den Kassenprüfern
  2. Regelmäßig wiederkehrende Tagesordnungspunkte in der am Anfang des Geschäftsjahres stattfindenden Sitzung des Schulelternrates in Ausübung der Mitgliederversammlung sind:
    1. der Geschäftsbericht und der Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    2. der Bericht der Kassenprüfer;
    3. die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer.
  3. Die Prüfung der Kasse hat von den gewählten Kassenprüfern mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
  4. Zu den Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist. Kassenprüfer/in dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in werden von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Stimmenmehrheit  für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist  zulässig.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§9 Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende oder deren Vertretung führen die Geschäfte des Vereins. Er/Sie ist hierbei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Über Beträge bis zu einer Höhe von 100,00 € kann der /die Kassierer/in mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes verfügen. Bei Auszahlungen ist er/sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung  wählt für die Dauer von zwei Jahren Rechnungsprüfer. Die Rechungsprüfer prüfen die Kasse und die Buchführung. Sie erstatten hierüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Celle, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Oberschule Bergen zu verwenden.

Die Satzung wurde in der Mitliederversammlung des Schulvereins mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Bergen, den 10.12.2013

 

gez. Angela Habermann
Vorsitzende